Vorbemerkung: Die geschlechtsspezifischen Bezeichnungen „Laserschutzbeauftragte“ und „Laserschutzbeauftragter“ werden nachfolgend einheitlich und gleichberechtigt als „Laserschutzbeauftragter“ tituliert. Weitere Anreden und Funktionsbezeichnungen in diesem Dokument gelten jeweils für alle Geschlechter.
Stand: 11/2024
Laser emittieren nichtionisierende Strahlung und können sowohl für Anwender/Behandler als auch Patienten bzw. weitere im Laserbereich anwesende Personen eine Gefährdung darstellen. Von der Laserstrahlung sind dabei primär die Augen und die Haut betroffen. Es kann aber auch zu indirekten Gefährdungen, bspw. durch Brand- und Explosionsgefahren, toxische oder infektiöse Stoffe sowie elektrische Gefahren kommen.
Laser (medizinische Lasersysteme, Dentallaser, Laborlaser, sonstige) dürfen daher nur von Personen betrieben und angewendet werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Fachkenntnis und Erfahrung besitzen.
Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist laut Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und den daraus abgeleiteten Technischen Regeln (TROS) „Laserstrahlung“ ein Laserschutzbeauftragter vorgeschrieben, falls der Betreiber (der häufig auch Arbeitgeber ist) diese Qualifikation nicht selbst besitzt.
Mit der letzten Änderung der OStrV im Oktober 2017 sowie einer Aktualisierung der TROS „Laserstrahlung“ durch Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt im November 2018 wurde der Funktion als Laserschutzbeauftragter eine größere Bedeutung zugewiesen. Nach jüngster Änderung der TROS „Laserstrahlung“, Teil „Allgemeines“ im April 2021 verfügt ein Laserschutzbeauftragter:
Der LSB besitzt die notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 5 Absatz 2 der OStrV. Die konkreten Anforderungen an diese Erfahrungen und Fachkenntnisse hängen von der Anwendung und Komplexität der Laser-Einrichtung ab, für die er bestellt wird. Der LSB hat bereits eine praktische berufliche Tätigkeit ausgeübt.“
Ein Laserschutzbeauftragter ist vom Arbeitgeber/Betreiber schriftlich zu bestellen. Nach OStrV ist die schriftliche Bestellung als Laserschutzbeauftragter bereits vor der Erstinbetriebnahme eines Lasers der Klassen 3R, 3B oder 4 erforderlich. Bei Nichtbeachten drohen dem Betreiber der Anlagen empfindliche Bußgelder.
Ggf. sind für die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern mehrere Laserschutzbeauftragte zu bestellen. Gründe hierfür können laut TROS „Laserstrahlung“ sein:
Gemäß § 5 OStrV unterstützt ein Laserschutzbeauftragter den Arbeitgeber:
In der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet ein Laserschutzbeauftragter eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (so vorhanden) zusammen.
Die Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und der Gefährdungsbeurteilung von Lasern der Klassen 3R oder höher verbleibt beim Arbeitgeber/Betreiber. Ein Laserschutzbeauftragter oder eine andere fachkundige Person können hierbei unterstützend tätig werden.
Die für die Funktionsausübung erforderlichen Fachkenntnisse hat der Laserschutzbeauftragte durch die Teilnahme an einem für den spezifischen Anwendungsbereich (z. B. Medizin, Ästhetik/Kosmetik) geeigneten Laserschutzkurs mit erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung (Erstschulung) nachzuweisen und alle 5 Jahre durch den Besuch eines anwendungsbezogenen Auffrischungskurses auf aktuellem Stand zu halten. Umfang und Inhalt der zu absolvierenden Laserschutzkurse sind im DGUV Grundsatz 303-005 festgelegt.
Die von der Laseraplikon GmbH angebotenen Laserschutzkurse erfüllen die im DGUV Grundsatz festgelegten Anforderungen an Lehrgänge sowie alle gesetzlichen Vorgaben aus der aktuellen OStrV und TROS. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch ein Zertifikat zur Bestellung als Laserschutzbeauftragter bescheinigt. Für bereits bestellte Laserschutzbeauftragte, deren letzte Qualifikation nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt, bieten wir auch webbasierte Auffrischungskurse als E-Learning-Kurse on demand an.
Neben der Qualifikation zum Laserschutzbeauftragten müssen Anwender, die Laserstrahlung am Menschen einsetzen, zusätzlich über spezielle Fachkunde verfügen.
Medizinische Lasersysteme gehören zu den aktiven Medizinprodukten. Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) dürfen solche Medizinprodukte nur von Personen betrieben und angewendet werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
Hinsichtlich eines verbesserten Patientenschutzes regelt daher seit 2010 das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) den Betrieb von Anlagen, die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis 1 Millimeter aussenden können.
Es gilt laut § 1 NiSG für:
Im medizinischen Bereich dürfen solche Anlagen, deren Strahlungsintensität bestimmte anwendungsbezogene Werte überschreiten, nur noch betrieben werden, wenn eine berechtigte Person hierfür eine rechtfertigende Indikation gestellt hat.
Laut § 2 NiSG gilt als berechtigte Person:
und über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die Risiken der jeweiligen Anwendung nichtionisierender Strahlung für den Menschen beurteilen zu können. Die nach Satz 1 erforderliche Fachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.“
Im nichtmedizinischen Bereich, z. B. zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde (z. B. Tattooentfernung) dürfen Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B und 4 nur betrieben werden, wenn bestimmte Anforderungen an deren Betrieb und die Fachkunde der anwendenden Person erfüllt sind. Diese Anforderungen regelt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), die am 31. Dezember 2020 in Kraft trat.
Die NiSV gilt „für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.“
Zu den Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen gemäß dieser Verordnung gehören auch:
Als Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken im Sinne der Verordnung gilt jede “Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient,…”.
Betreiber der benannten Anlagen haben der zuständigen Behörde den Betrieb spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Für sich bereits im Bestand befindliche Lasereinrichtungen galt eine Übergangsfrist:
„Wurde eine Anlage bereits am 31. Dezember 2020 betrieben, hatte die Anzeige nach § 3 Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.“
Personen, die die Anlagen zu nichtmedizinischen Zwecken einsetzen, müssen gleichzeitig nachweisen, dass sie über die erforderliche Fachkunde verfügen. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von berechtigten Personen, die in diesem Kontext Behandlungen mit Lasereinrichtungen oder intensiven Lichtquellen (IPL) durchführen dürfen, werden in §§ 4-5 und Anlage 3 Teil A–C der NiSV festgelegt.
Demnach dürfen seit Inkrafttreten der Verordnung per 31.12.2020 „ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up …“ nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechendem NiSV-Fachkundenachweis durchgeführt werden.
Nichtmediziner (z. B. Kosmetikerinnen) dürfen alleine nur noch Verfahren anwenden, deren Wirkung auf die Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und die Epidermis nicht verletzen (z. B. Haarentfernung). Voraussetzung ist auch hier der Nachweis über den Erwerb spezieller NiSV-Fachkunde.
Die spezielle NiSV-Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und IPL durch Nichtmediziner ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß der zuletzt im Februar 2024 geänderten NiSV-Fachkunderichtlinie mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ (78 LE) sowie des Moduls „Optische Strahlung“ (117 LE) nachzuweisen. Der Besuch eines 1-Tages-Kurses ist hier für den Nachweis des NiSV-Fachkundeerwerbs nicht mehr ausreichend!
Im Gegensatz dazu können approbierte Ärzte die erforderliche Fachkunde gemäß §5 NiSV durch Besuch einer entsprechenden ärztlichen Weiter- oder Fortbildung erwerben. Die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung liegt hierbei im Verantwortungsbereich der Landesärztekammern. Die Bundesärztekammer hat dazu ein entsprechendes Curriculum vorgelegt. Abweichend davon gelten bereits in einigen Bundesländern (z. B. Hessen, Hamburg) „FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten“ und „FÄ für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“ als im Sinne der NiSV bereits qualifiziert.
Neu geregelt wurden 2022 die Ausbildungserfordernisse für medizinische Fachangestellte (MFA), die im Rahmen der Delegation arztentlastend tätig werden sollen. Auch hierzu hat die Bundesärztekammer ein Musterfortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 Abs. 1 NiSV“ erstellt.
Für den Nachweis der NiSV-Fachkunde gilt:
Die NiSV-Fachkunde ist auf dem neuesten Stand zu halten und alle 5 Jahre aufzufrischen.
Hinsichtlich der Ausführung bestimmter Laserbehandlungen zu nichtmedizinischen Zwecken durch nichtärztliches Personal unter ärztlicher Aufsicht (Delegationsrecht) gelten strenge Regeln. Zu Fragen des Delegationsrechts ärztlicher Leistungen finden Sie Informationen u.a. auf den Webseiten der Bundesärztekammer.
Hilfreiche Informationen zum Themenkomplex NiSV und erforderliche Fachkunde finden Sie außerdem auf den Seiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).
Besuchen Sie außerdem unser Laserspots Informations- und Lernportal, auf dem wir wichtiges Laserwissen zum Thema „Medizinischer Laserschutz“ gebündelt haben.
Disclaimer: Die gemachten Ausführungen zum Thema „Laserschutzbeauftragter – Anforderungen und gesetzlicher Hintergrund“ stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und bedürfen im konkreten Anwendungsfall ggf. einer Einordnung durch eine oder einen spezialisierten Fachanwalt/-in.